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Der Wegeplan dient der Umsetzung des in § 4 genannten Zwecks und der Besucherlenkung im Nationalpark. Er weist die Wege im Nationalpark aus, insbesondere die Wald-, Wander-, Rad- und Reitwege sowie Loipen, um den Besucherinnen und Besuchern Naturbeobachtung, Naturerleben sowie Erholung zu ermöglichen.
Der Wegeplan bestimmt den beabsichtigten Aus-, Neu- und Rückbau, die Nutzung, Unterhaltung und Aufgabe von Wegen sowie die dazu notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Umsetzung der Barrierefreiheit. Bei der Planung und Umsetzung des Wegeplans sollen auch große, von Wegen unzerschnittene Bereiche in der Naturzone ausgewiesen werden, insbesondere in naturschutzfachlich besonders wertvollen Gebieten, die ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen bleiben.
§ 6 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.