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Der Zweck des Nationalparks ist es, in einem überwiegenden Teil seines Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Der Nationalpark soll die Kriterien zur Bestimmung der Kategorie II der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN) erfüllen. Der Nationalpark ist Teil des Biotopverbunds des Bundes und der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland.
Zweck ist es auch, einen günstigen Erhaltungszustand der im Nationalparkgebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten der Anhänge I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und der im Nationalparkgebiet vorkommenden europäischen Vogelarten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, zu schützen, zu bewahren oder wiederherzustellen.
Soweit es mit dem Zweck nach den Absätzen 1 und vereinbar ist, sollen darüber hinaus: werden.
die Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten erhalten und entwickelt, Störungen von ihnen ferngehalten und die natürliche Wiederansiedlung verdrängter Arten ermöglicht,
die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebiets bewahrt, entwickelt und wiederhergestellt,
kulturhistorisch und naturgeschichtlich wertvolle Denkmale und Flächen einschließlich ihrer Zugänglichkeit erhalten,
Biologie und Dynamik der Lebensgemeinschaften des Nationalparks sowie Klimawandelfolgen wissenschaftlich beobachtet und erforscht sowie
das Gebiet der Bevölkerung zu Erholungs- und Bildungszwecken barrierefrei zugänglich gemacht und insoweit erschlossen