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Lehrgänge, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen und erfolgreich abgeschlossen wurden oder werden und die sowohl in den Lehrinhalten als auch in der Dauer der Unterrichtseinheiten den Festlegungen dieser Verordnung entsprechen, werden anerkannt. In Zweifelsfällen entscheidet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
Beamte und Beamtinnen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes mit der Qualifikation zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin, die bereits bisher in einer Feuerwehreinsatzzentrale eingesetzt worden sind, können ohne Weiterqualifizierung in der Integrierten Leitstelle eingesetzt werden, wenn sie grundsätzlich nicht in den Funktionen „Notrufannahme“ und „Disposition notfallmedizinischer Notrufe“ tätig sind.
Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen oder Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen, die bereits bisher in einer Rettungsleitstelle eingesetzt worden sind, können ohne Weiterqualifizierung in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes eingesetzt werden, wenn sie grundsätzlich nicht in den Funktionen „Annahme der Notrufnummer 112“ und „Disposition brandschutztechnischer Notrufe“ tätig sind.
Disponenten und Disponentinnen, die bereits bisher in einer Feuerwehreinsatzzentrale hauptberuflich tätig waren und über keine der Grundqualifikationen des § 1 Abs. 1 verfügen, können in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes eingesetzt werden, wenn sie erfolgreich abgeschlossen haben und grundsätzlich nicht in den Funktionen „Notrufannahme“ und „Disposition notfallmedizinischer Notrufe“ tätig sind.
die Zugführerausbildung nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 und
die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin