§ 8 FwSchVO
Die Ausbildung erfolgt für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuerwehren und für nebenberufliche Angehörige von Werkfeuerwehren nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
Für Bedienstete der Integrierten Leitstelle erfolgt die Ausbildung nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Lehrgänge nach dem Feuerwehrmodul entsprechend der Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle vom 17. Oktober 2007 (Amtsbl. S. 2038), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Mai 2013 (Amtsbl. I S. 170), in der jeweils geltenden Fassung[3] handelt.
Lehrgänge für Angehörige der Berufsfeuerwehren und Angehörige sonstiger Behörden oder Stellen im Saarland, die aufgrund ihrer Aufgabenerfüllung die Laufbahnen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes eingerichtet haben, werden nach der für die jeweilige Laufbahn geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung durchgeführt. Lehrgänge für hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehren werden nach der Verordnung über die Aufstellung, Organisation und Ausstattung von Werkfeuerwehren im Saarland vom 12. Februar 2016 (Amtsbl. I S. 174) in der jeweils geltenden Fassung[4] durchgeführt. Lehrgänge für Bedienstete der Integrierten Leitstelle werden entsprechend der Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
Die Lehrgänge nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Sonderlehrgänge und Seminare sind halbjährlich oder jährlich nach Beratung im Schulausschuss von der Schulleitung festzulegen und rechtzeitig den Trägern des Brandschutzes und der Technischen Hilfe bekannt zu geben.
Sofern ein erhöhter Ausbildungsbedarf besteht, kann die Schulleitung nach Abstimmung mit Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr oder mit hauptamtlichen Kräften in der Freiwilligen Feuerwehr diese mit der Durchführung von Lehrgängen beauftragen. Die Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport ist für die Beauftragung einzuholen.
Bei Bedarf kann die Landesfeuerwehrschule in Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei Werkfeuerwehren externe Lehrgänge durchführen.
Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Zulassungsvoraussetzungen der Feuerwehr-Dienstvorschriften oder der für die jeweilige Laufbahn geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder die im Lehrgangsplan der Feuerwehrschule des Saarlandes ausgewiesenen Voraussetzungen nachweisen. Sie werden zu den Lehrgängen im Rahmen der vorhandenen Lehrgangskapazitäten von der Schulleitung einberufen.
Sonstige Teilnehmerinnen und Teilnehmer können von der Schulleitung nach Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zugelassen werden.