Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport. Die Konsolidierungshilfen werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Sie werden nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids an die Gemeinden ausgezahlt.
Anträge sind über das Landesverwaltungsamt, Kommunalaufsichtsbehörde, an das Ministerium für Inneres und Sport einzureichen. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2014 mit den erforderlichen Unterlagen beim Landesverwaltungsamt vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.
Mit dem Antrag auf Bewilligung der Konsolidierungshilfen sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht bereits bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorliegen:
Beschluss des Gemeinderates über die Beantragung der Konsolidierungshilfen und über ihre Verwendung im Sinne des § 5,
Beschlüsse des Gemeinderates über die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Austauschmaßnahmen,
Erklärung der Gemeinde, dass alle von ihr zu erbringenden Konsolidierungsmaßnahmen bzw. Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 umgesetzt sind,
Konsolidierungsnachweis als Nachweis der Umsetzung im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2,
Haushaltssatzung,
Haushaltssanierungsplan (ggf. Ausnahmeregelung bei nicht rechtzeitigem Vorliegen).
Die Kommunalaufsichtsbehörde prüft, ob die formalen und materiellen Voraussetzungen für die Konsolidierungshilfen vorliegen. Sie leitet den Antrag mit dem Ergebnis ihrer Prüfung und einer Entscheidungsempfehlung an das Ministerium für Inneres und Sport weiter. Das Ministerium für Inneres und Sport entscheidet im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat. Maßgeblich und grundsätzlich sind die Ergebnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Satz 2 zu Grunde zu legen.
Das Ministerium für Inneres und Sport kann die Verwendung von Formularen und elektronischer Wege der Antrags- und Datenübermittlung verbindlich vorschreiben.