§ 11 Abs. 3 NotKVersorgWG SLGesetz über das Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer Vom 5. Juni 1991
Die §§ 1 bis 87, 108 und 109 Abs. 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971 gelten für das Versorgungswerk nicht.
§ 4 Abs. 5 2. AG KJHGGesetz Nr. 1339 zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - 2. AG KJHG) Vom 1. Juni 1994
Es gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verwaltungsvorschriften [1] in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 11 Abs. 2 DtFrKultZusArbStiftG SLGesetz Nr. 1253 zur Errichtung einer „Stiftung für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit“ Vom 8. November 1989
Es gelten die §§ 106 bis 110 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) unmittelbar und die §§ 1 bis 87 LHO entsprechend.
§ 4 Abs. 1 VerbrInsVfStFöG SLVerordnung über die Förderung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren Vom 8. Dezember 1998
Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung ihrer Verwendung gelten die…