§ 21 KHGSL§30RegV SL 2006
Aufbewahrungsfrist
Die Unterlagen nach § 18 dieser Verordnung hat der Krankenhausträger fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abschlussbescheid Bestandskraft erlangt hat, aufzubewahren; weitergehende Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.