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Zahlungsbezogene Fehlbeträge im Sinne des § 6, die in den Jahren 2020 bis 2023 infolge der Bestimmungen des § 8 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 7 entstehen können, sind zunächst durch Überschüsse in diesem Zeitraum auszugleichen. Darüber hinaus werden sie in die Folgejahre vorgetragen. Zum Stichtag 31. Dezember 2023 nicht gedeckte Fehlbeträge sind innerhalb von drei Jahren entsprechend § 9 Absatz 1 zurückzuführen oder den strukturellen Liquiditätskrediten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 zuzuschlagen und ab dem 1. Januar 2024 über den Restzeitraum von 41 Jahren nach § 4 Absatz 1 zu tilgen.
Über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Fehlbeträge dürfen den strukturellen Liquiditätskrediten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht zugeschlagen werden und sind spätestens im zweitfolgenden Jahr auszugleichen. Abschnitt 3 Kommunaler Haushaltsausgleich