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Über den Verlauf der Vorauswahl und den Verlauf der mündlichen/praktischen Prüfung (§ 1 Abs. 3) ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Sie muss erkennen lassen, worauf sich das Urteil des Prüfungsausschusses stützt. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.