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Die antragstellende Person hat einen Anpassungslehrgang im Rahmen des Beschlusses nach § 10 Absatz 4 in eigener Verantwortung durchzuführen.
Der Beginn des Anpassungslehrgangs und die qualifizierte berufsangehörige Person sind dem Eintragungsausschuss unverzüglich anzuzeigen.
Die qualifizierte berufsangehörige Person hat der antragstellenden Person am Ende der Lehrgangszeit ein Zeugnis auszustellen, das mindestens die folgenden Angaben enthält:
Name, Vorname, Geburtsname der antragstellenden Person,
Beginn und Ende des Anpassungslehrgangs,
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der antragstellenden Person,
Unterbrechungen des Lehrgangs (z. B. Krankheit, Freistellung) für die Dauer von jeweils mehr als 5 Arbeitstagen, ausgenommen branchenüblicher Erholungsurlaub,
Tätigkeiten, die die antragstellende Person während des Lehrgangs absolviert hat, sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die vermittelt wurden. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten muss dazu geeignet sein, die wesentlichen Defizite auszugleichen. Dem Zeugnis ist eine projektbezogene Liste beizufügen und
Nachweise oder Bescheinigungen über den Besuch betrieblicher oder außerbetrieblicher Fortbildungsveranstaltungen.
Der Anpassungslehrgang kann im Rahmen eines Praktikums, eines Anstellungsverhältnisses oder einer freien Mitarbeiterschaft absolviert werden.
Der Eintragungsausschuss kann im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung anordnen. Diese kann aus thematisch vorgegebenen Fortbildungsveranstaltungen, einem Lehrgang, einer akademischen Teilausbildung oder ähnlichen Maßnahmen bestehen. Das erfolgreiche Absolvieren der Zusatzausbildung ist durch geeignete Bescheinigungen zu belegen.