§ 10 DV-SJG
Jagdscheine
(1)
Es werden folgende Arten von Jagdscheinen (Inländer- oder Ausländerjagdscheine) erteilt: Falknerjagdscheine können mit den Jagdscheinen nach Nummer 1, 2 und 4 verbunden werden.
1.
Jahresjagdschein;
2.
Dreijahresjagdschein;
3.
Tagesjagdschein;
4.
Jahresjagdschein für Jugendliche;
5.
Falknerjahresjagdschein;
6.
Falknerdreijahresjagdschein.
(2)
Einem Antragsteller dürfen innerhalb eines Jagdjahres nicht mehr als drei Tagesjagdscheine erteilt werden. Abschnitt 5 Aufsicht