Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk
§ 18 LmhFortbPrüfVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
(1)
Die praktische Prüfung umfasst
1.
eine Projektarbeit auf der Grundlage von § 12 oder § 13,
2.
eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12 oder § 13, jeweils in Kombination mit § 15, sowie
3.
eine Gesprächssimulation auf der Grundlage von § 14 oder § 15.
(2)
Das Projekt für die Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben; Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden.