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Die Eignungsprüfung zur Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar findet im Sommersemester für das folgende Wintersemester statt. Die Prüfungstermine werden von der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Saar festgesetzt und den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens drei Wochen vor der Prüfung mitgeteilt.
Die Eignungsprüfung zur Zulassung zum Studium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar findet im Sommersemester für das folgende Wintersemester statt.
Die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik setzt voraus:
die Einreichung eines Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen gemäß § 4,
den Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 66 des Musikhochschulgesetzes und § 16a Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung),
den Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zur Ableistung der Eignungsprüfung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar (Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Hochschule für Musik Saar vom 7. Februar 2018 in der jeweils geltenden Fassung) sowie
das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung (§ 67 Absatz 3 des Musikhochschulgesetzes).
Die Zulassung zum Studium an der Hochschule der Bildenden Künste setzt voraus:
die Einreichung eines Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen gemäß § 4,
den Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 66 des Kunsthochschulgesetzes und § 16a des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung),
das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung (§ 67 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes).
Voraussetzung für die Zulassung für ein Studium des Quereinstiegsmasters Lehramt Musik (Master of Education) an der Hochschule für Musik Saar ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss im Umfang von in der Regel 240 ECTS-Punkten im Studiengang Bachelor of Music künstlerisches Profil, Bachelor of Music Kirchenmusik (evangelisch oder katholisch) oder Bachelor of Music künstlerisch-pädagogisches Profil, Bachelor of Music Elementare Musikpädagogik, Bachelor of Arts Musikwissenschaft oder ein vergleichbarer nicht lehramtsbezogener Abschluss an einer Musikhochschule oder einer dieser gleichgestellten Hochschule.
Voraussetzung für die Zulassung für ein Studium des Quereinstiegsmasters Lehramt Bildende Kunst (Master of Education) an der Hochschule der Bildenden Künste Saar ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss im Umfang von mindestens 180 ECTS-Punkten in einem künstlerisch-gestalterischen oder kunst- oder bildwissenschaftlich orientierten Studiengang oder ein vergleichbarer nicht lehramtsbezogener Abschluss an einer Kunsthochschule oder dieser gleichgestellten Hochschule.
Die Entscheidung, ob ein Abschluss vergleichbar ist, trifft an der Hochschule der Bildenden Künste der Prüfungsausschuss nach § 8 und an der Hochschule für Musik die Zulassungskonferenz nach § 6. Die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, die festgestellten fehlenden Inhalte im Umfang von maximal 60 ECTS-Punkten im Rahmen des Masterstudienganges nachzuholen.
Bewerberinnen und Bewerber, die zum Masterstudiengang an der Hochschule für Musik Saar zugelassen werden und ein Bachelorstudium mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren beziehungsweise mit einem Umfang von weniger als 240 ECTS-Leistungspunkten abgeschlossen haben, haben in der Regel weitere Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bereich des Lehramtsstudiengangs Musik zu erbringen, damit zum Abschluss des Masterstudiums insgesamt 360 ECTS-Leistungspunkte erreicht werden können. Die Dauer und der Umfang der zusätzlich zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen ergeben sich dabei aus dem erreichten Bachelorabschluss: Studierende, die ein sechssemestriges Bachelorstudium mit 180 ECTS-Leistungspunkten absolviert haben, müssen in der Regel zwei weitere Semester (60 ECTS-Leistungspunkte) absolvieren. Studierende, die ein siebensemestriges Bachelorstudium mit 210 ECTS-Leistungspunkten absolviert haben, müssen in der Regel ein weiteres Semester (30 ECTS-Leistungspunkte) absolvieren. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit weiterer zu erbringender Studien- und Prüfungsleistungen sowie deren Dauer, Umfang und Inhalte trifft die Zulassungskonferenz nach § 6 am Ende der jeweiligen Eignungsprüfung unter Berücksichtigung des individuellen Leistungsstands. Über die Dauer, den Umfang und die Inhalte der zusätzlich zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind zum Masterstudiengang zugelassene Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zulassungsbescheid zu informieren.
Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Hochschulabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.