Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer werden vom Ministerium für Bildung und Kultur auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen bestellt.
Die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer berät die Studienreferendarin oder den Studienreferendar in Fragen des Schullebens und des Unterrichts. Im Rahmen einer wöchentlichen Arbeitsgemeinschaft führt die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer insbesondere in die Unterrichtsarbeit und in die Aufgaben der Klassenführung ein, berät bei der Vorbereitung der Lehrübungen und des eigenverantwortlichen Unterrichts, überprüft die schriftlichen oder elektronischen Vorbereitungen der Studienreferendarin oder des Studienreferendars, erörtert mit ihr oder ihm den erteilten Unterricht und macht sie oder ihn mit den Unterrichtsmitteln sowie den spezifischen Belangen der Verwaltung und Organisation der Ausbildungsschule vertraut.
Bei der Vorbereitung der Prüfungslehrproben nach § 34 ist jegliche Mitwirkung der Fachbetreuerin oder des Fachbetreuers unzulässig. Bei der Vorbereitung der Ausbildungslehrproben nach § 25 beschränkt sich die Mitwirkung auf eine der Ausarbeitung des schriftlichen oder elektronischen Entwurfs vorhergehende Beratung.