Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Hochschule für Musik Saar bildet Prüfungskommissionen für jedes Eignungsprüfungsfeststellungsverfahren.
Die Prüfungskommission für den Studiengang gemäß § 2 Absatz 2 besteht aus der Prodekanin oder dem Prodekan des zuständigen Fachbereiches als Vorsitzende oder Vorsitzendem oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und jeweils einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer für das künstlerische Hauptfach sowie für die Bereiche Gesang, Schulpraktisches Klavierspiel und Musiktheorie. Die Erweiterung der Prüfungskommission ist zulässig.
Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Rektorin oder dem Rektor bestimmt.
Die Prüfungskommissionen beraten und beschließen in nicht öffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder gemäß Absatz 2 anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.
Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorinnen oder die Prorektoren haben das Recht, in allen Prüfungskommissionen ohne Stimmrecht anwesend zu sein.