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Die Vorauswahl gemäß § 5 Absatz 3 wird aufgrund der eingereichten Arbeitsproben und den weiteren Unterlagen nach § 4 Absätze 3 und 4 getroffen.
Zur Feststellung der künstlerischen und/oder gestalterischen und wissenschaftlichen Eignung im Sinne von § 5 Absatz 3 sind insbesondere folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen: grundlegende künstlerische und/oder gestalterische Fähigkeiten, künstlerisches und/oder gestalterisches Reflexionsvermögen, bildwissenschaftliche Vorkenntnisse, methodische Kompetenzen, gesellschaftliches Reflexionsvermögen, berufsbezogene Kommunikations- und Sozialkompetenz.
In der Vorauswahl und der mündlichen Prüfung ist zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen oder wissenschaftlichen Eignung von dem Prüfungsausschuss Lehramt Bildende Kunst ein Ergebnis zu bilden. Dabei legt er folgende Bewertung zugrunde:
bestanden,
nicht bestanden.
Über das Ergebnis der Eignungsprüfung ist die Bewerberin oder der Bewerber spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen.
Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich oder elektronisch zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor oder wird die Immatrikulation nicht frist- und formgerecht vorgenommen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen.
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.