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Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss für die Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn der Finanzierungsanteil des Trägers an den Kindpauschalen gemäß § 33, an dem Mietzuschuss gemäß § 34, an dem Zuschuss für eingruppige Einrichtungen gemäß § 35 Absatz 1 und an dem Zuschuss für Waldkindergartengruppen gemäß § 35 Absatz 2 erbracht wird.
Der Finanzierungsanteil des Trägers beträgt:
wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt (kirchliche Trägerschaft), 10,3 Prozent,
wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 25 Absatz 1 handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft), 7,8 Prozent,
wenn es sich beim Träger um einen Verein handelt, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 Prozent der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitiativen), 3,4 Prozent und
wenn es sich beim Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine sonstige kreisangehörige Gemeinde oder einen sonstigen Gemeindeverband (kommunale Trägerschaft) handelt, 12,5 Prozent.
Der Zuschuss des Jugendamtes beträgt bei einer Trägerschaft nach Absatz 2 Nummer 1 89,7 Prozent, nach Absatz 2 Nummer 2 92,2 Prozent, nach Absatz 2 Nummer 3 96,6 Prozent und nach Absatz 2 Nummer 4 87,5 Prozent. Führt der Wechsel der Trägerschaft zu einer Erhöhung des Zuschusses nach Satz 1, so erhält der neue Träger den bisherigen Zuschuss. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen der Zustimmung der Obersten Landesjugendbehörde.
Eine nicht zweckentsprechende oder eine nicht an den Vorgaben dieses Gesetzes zu Personalausstattung und Gruppenstärken ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt das Jugendamt zur Rückforderung der Zuschüsse.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das Land stellt hierfür bis zur Einführung eines kindbezogenen, faktorbasierten Finanzierungssystems im Sinne des § 55 Absatz 7 einen Betrag von 200 Millionen…
Voraussetzung für den Zuschuss nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent für zeitlich flexible…
Die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe umfasst insbesondere Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten der in der kommunalen Jugendhilfeplanung oder…
Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der…
Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 Prozent der Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Absatz 3.
Der Ausgleich nach Absatz 1 beträgt 40 Prozent der Kindpauschale, sofern die Jugendämter keine andere Vereinbarung treffen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.