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Eine plusKITA ist eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses, insbesondere mit sprachlichem Förderbedarf, die vom Jugendamt als solche bestimmt wird. Dabei ist der Anteil von Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Einzugsgebiet der Kindertageseinrichtung sowie der Anteil der Familien in der Kindertageseinrichtung, in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, zu beachten. Eine plusKITA ist in die örtliche Jugendhilfeplanung aufzunehmen.
Die plusKITA hat in besonderer Weise die Aufgabe, die Bildungschancen der nach Absatz 1 betreuten Kinder zu unterstützen und dabei gezielt die Sprache zu fördern. Die Umsetzung dieser Aufgaben setzt voraus, dass die Einrichtungsleitung gemeinsam mit dem Träger den Weiterentwicklungsprozess der plusKITA-Konzeption verantwortet und die nötigen Rahmenbedingungen schafft.
Jede plusKITA soll im Team zusätzlich zu dem nach § 28 für die Gruppen vorgesehenen Personal eine sozialpädagogische Fachkraft mit einem Umfang von einer halben Stelle für die besonderen Aufgaben beschäftigen. In diesem Umfang ist sie grundsätzlich nicht in der unmittelbaren Betreuung der Kinder tätig.
Das Nähere zur Ausgestaltung einer plusKITA, deren Konzeption und zu den Aufgaben und Voraussetzungen einer zusätzlichen plusKITA-Fachkraft regelt die Oberste Landesjugendbehörde durch Rechtsverordnung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Zuschüsse für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf nach § 45 des Kinderbildungsgesetzes
Soweit Kinder im Rahmen der Pflichten nach § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW in einer Kindertageseinrichtung zusätzlich sprachlich gefördert werden, ist der…
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss für plusKITAs gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber.…
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss für plusKITAs gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber.…
Die Mehrsprachigkeit von Kindern ist als Kompetenz anzuerkennen und zu fördern. Sie kann auch durch die Förderung in bilingualen Kindertageseinrichtungen oder…
Ergänzungskräften ist seitens der Träger grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft zu absolvieren. Für alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.