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Die Eltern sind verpflichtet, je nach Betreuungsangebot, dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder oder der Fachberatungs- und Vermittlungsstelle für Kindertagespflege zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:
Name und Vorname des Kindes,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit,
vorrangige Familiensprache sowie
Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern.
Die Träger der Tageseinrichtungen und die Fachberatungs- und Vermittlungsstellen für Kindertagespflege haben die Eltern auf diese Mitteilungspflichten nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 sowie die weiteren kindbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu verarbeiten. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Die Träger von Tageseinrichtungen sind verpflichtet, dem Jugendamt die Zahl der in der Einrichtung betreuten Kinder, die in der Familie vorrangig nicht Deutsch sprechen, zu Zwecken der Planung und Steuerung in anonymisierter Form mitzuteilen.
Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Kindertagesbetreuung dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach den §§ 47 und 98 bis 103 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an die Oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden.
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen zum 1. März über die Einrichtung, die Belegung, die Leitungsstunden und die Zuordnung des pädagogischen Personals zu Gruppenbereichen in den Tageseinrichtungen und den Auswirkungen der Förderung nach den §§ 44 und 45 durchzuführen. Die Angaben für die Erhebung haben über hierfür von der Obersten Landesjugendbehörde eingerichtete elektronische Systeme bis spätestens zum 31. Juli desselben Kalenderjahres zu erfolgen. Erhebungsmerkmale sind
die Einrichtung, gegliedert nach Art des Trägers, Umfang und Lage der tatsächlichen Öffnungszeit, Nutzung der Kern- und Randzeiten,
die Zahl der aufgenommenen Kinder zum 1. März, gegliedert nach Geschlecht, Alter nach Monat und Jahr, jeweiligem Betreuungsumfang differenziert nach Kern- und Randzeiten und Anzahl der Kinder, die in der Familie vorrangig nicht Deutsch sprechen,
die pädagogischen Gruppenbereiche, gegliedert nach Anzahl und Zuordnung der Fach- und Ergänzungskraftstunden sowie der Personalkraftstunden in der Ausbildung und zusätzlichen Personalkraftstunden im Bereich der Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen,
die Anzahl der Kinder mit einem festgestellten erhöhten pädagogischen Förderbedarf,
die Anzahl der Kinder mit einem festgestellten erhöhten sprachlichen Förderbedarf und
bei plusKITAs nach § 44 die Art der abgeschlossenen Qualifikation der plusKITA-Fachkräfte nach § 44 Absatz 3 Satz 1.
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Angebote der Kindertagespflege durchzuführen. Erhebungsmerkmale sind zum Stichtag des § 101 Absatz 2 Nummer 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
die Zahl der jährlich für Kindertagespflegepersonen verpflichtenden Fortbildungsstunden,
die Art der Regelung für Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen sowie
in den Fällen des Landeszuschusses nach § 24 Absatz 2 Satz 2 die Zahl der Kindertagespflegepersonen mit der Bestätigung einer abgeschlossenen zusätzlichen Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen.
Das Jugendamt übermittelt die zum Stichtag 1. März erhobenen Daten bis spätestens zum 31. Juli desselben Kalenderjahres über hierfür eingerichtete elektronische Systeme.
Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Bereitstellung der Daten für die Stellen, die im Rahmen ihrer bereits bestehenden Aufgaben und Zuständigkeiten…
die in Nummern 1 und 2 genannten Daten und weitere Daten aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, soweit dies für Rückfragen bei den betreffenden Personen…
soweit das Kind Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011…
Geburtsdatum,
Für Zwecke der Planung und Statistik sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie…
Gegenstand der Datenverarbeitung sind die personenbezogenen Daten nach § 1 Absatz 3 des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.