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Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
Lehrtätigkeiten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an der Saarländischen Verwaltungsschule,
Tätigkeiten als gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Sachverständige,
Tätigkeiten auf dem Gebiet wissenschaftlicher Forschung und künstlerische Tätigkeiten,
Gutachtertätigkeiten von Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Tierärztinnen oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind, und
Tätigkeiten während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs.
Diese Vorschrift verdrängt 4 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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