Erwägungsgrund 3 32022R2586
Die Kommission hat Artikel 93, Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV in zahlreichen Beschlüssen angewandt, die bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen zugunsten von im Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder intermodalen Verkehr tätigen Unternehmen betreffen, und für die Prüfung bestimmter Gruppen staatlicher Beihilfen, die als den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechend angesehen werden, Leitlinien ausgearbeitet. Nach Erfahrung der Kommission bewirken derartige Beihilfen keine erheblichen Wettbewerbsverfälschungen, sofern sie auf der Grundlage offener, transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren gewährt werden, und sofern auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrung eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können.