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Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium bestellt für die Dauer von fünf Jahren je fünf Vertreterinnen oder Vertreter von tariffähigen Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen oder einzelnen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene im Saarland sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied aufgrund von Vorschlägen dieser Organisationen.
Die Mitgliedschaft endet, wenn die bestellte Person nicht mehr der Organisation angehört, die sie im Ausschuss vertritt.
Die bestellten Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für Arbeitsrecht zuständigen Ministerium niederlegen.
Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der Amtsperiode aus, kann für die restliche Amtszeit auf Vorschlag der in Absatz 1 genannten Organisationen ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied bestellt werden.
Der Ausschuss ist geschlechtsparitätisch zu besetzen. § 29 Absatz 3 Landesgleichstellungsgesetz (LGG Saarland) vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), gilt entsprechend.
Die Mitglieder des beratenden Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Eine Entschädigung ist ausgeschlossen.
Das für Verkehr zuständige Ministerium nimmt beratend an den Sitzungen teil. Es hat kein Stimmrecht.