Art. 54 32026R1184
Die Kommission kann nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Verfahren ein unparteiisches und fachkundiges Gremium einrichten oder benennen, das als Beratender Ausschuss für Leistungen fungiert. Der Beratende Ausschuss für Leistungen wird als unabhängiges und unparteiisches Expertengremium eingerichtet. Die Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer Verdienste ernannt und bringen eine Mischung aus Fähigkeiten und Erfahrung mit, die für das Kapazitäts-, Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagement im Schienenverkehr relevant sind. Der Beratende Ausschuss für Leistungen setzt sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden von der Kommission ernannt. Der Ausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Mittel für die Arbeit des Beratenden Ausschusses für Leistungen werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Leistungen werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und ihr Mandat kann zweimal verlängert werden.
Der Beratende Ausschuss für Leistungen
gibt Empfehlungen an das ENIM in Bezug auf die Einrichtung und Überprüfung des in Artikel 52 genannten Europäischen Rahmens für die Leistungsüberprüfung ab, unter anderem in Bezug auf Leistungsbereiche, zu behandelnde Leistungsaspekte in jedem Leistungsbereich sowie die Harmonisierung der Methoden, Verfahren, Kriterien und Definitionen für die Erhebung und Analyse von Daten im Zusammenhang mit der Leistung und den Leistungsindikatoren;
gibt Empfehlungen an das ENIM, das ENRRB, Infrastrukturbetreiber, Antragsteller, Regulierungsstellen, Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls andere für Korrekturmaßnahmen zuständige Beteiligte in Bezug auf das Kapazitäts-, Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagement ab;
überprüft die Ergebnisse des Entwurfs des europäischen Leistungsüberprüfungsberichts und erstellt den in Artikel 53 Absatz 2 genannten eigenständigen Abschnitt;
gibt Stellungnahmen und Empfehlungen in Bezug auf die Leistung von Eisenbahninfrastrukturdiensten im Zusammenhang mit der Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU, dem Geschäftsplan gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Richtlinie, den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 30 Absatz 2 der genannten Richtlinie und der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Artikel 35 der genannten Richtlinie;
berät die Europäischen Koordinatoren zu Fragen der Leistung von Eisenbahninfrastrukturdiensten und Schienenverkehrsdiensten.
Das ENIM, der Netzwerkkoordinator, Infrastrukturbetreiber, Regulierungsstellen, das ENRRB und gegebenenfalls andere Beteiligte arbeiten mit dem Beratenden Ausschuss für Leistungen zusammen, indem sie insbesondere Leistungsinformationen auf eigene Initiative oder auf Verlangen des Beratenden Ausschusses für Leistungen übermitteln, und bemühen sich nach besten Kräften, den Empfehlungen des Ausschusses bei ihrer Arbeit zum Leistungsmanagement im Schienenverkehr Rechnung zu tragen.
Der Beratende Ausschuss für Leistungen wahrt beim Umgang mit Informationen, die von einschlägigen Beteiligten oder der Kommission bereitgestellt werden, die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen.