§ 3 GEGZustGGesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGZustG) Vom 17. Mai 2023*)Zuständigkeiten der obersten BauaufsichtsbehördeZitatstellezuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 Absatz 1 Nummer 26, 28…Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGZustG) Vom 17. Mai 2023*)
§ 3 SächsBauPMÜDGSächsisches Bauprodukte-MarktüberwachungsdurchführungsgesetzZuständigkeit der MarktüberwachungsbehördenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch…Sächsisches Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz
§ 3 ZustVO-ÖSPV-EW NRWVerordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und EisenbahnwesensZitatstellezuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch…Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens
§ 30 FlUUGGesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler LuftfahrzeugeBußgeldvorschriftenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt.Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge
§ 30 MilchFettGGesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und FettenOrdnungswidrigkeitenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Gesetz…Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten
§ 30 USGGesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst LeistendenBußgeldvorschriftenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden
§ 30 VermAnlGGesetz über VermögensanlagenBußgeldvorschriften zur RechnungslegungZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.Gesetz über Vermögensanlagen
§ 30 ZSKGGesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des BundesBußgeldvorschriftenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten istGesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
§ 31 eWpGGesetz über elektronische WertpapiereBußgeldvorschriftenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.Gesetz über elektronische Wertpapiere
§ 31 OBG NRWBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der OrdnungsbehördenZuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche VerordnungenZitatstelleZuständige Behörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die Ordnungsbehörden nach § 5 und die sachlich zuständigen Sonderordnungsbehörden.Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
§ 31 SächsPBGSächsisches PolizeibehördengesetzZuwiderhandeln gegen EinzelanordnungenZitatstelleZuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.Sächsisches Polizeibehördengesetz
§ 31 VerkStatGGesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-PersonenverkehrsZuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes…Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs