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Die nicht durch Einnahmen aus Gebühren gedeckten Kosten der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Geschäftsstelle werden von den Rechtsträgern der Parteien anteilig der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 nach den Absätzen 1 und 3 des § 36 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes getragen.
Die Geschäftsstelle legt dem vorsitzenden Mitglied und nachrichtlich dem zuständigen Ministerium bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Aufstellung über die einbezahlten Verfahrensgebühren sowie die verausgabten Entschädigungen des Vorjahres vor. Die beteiligten Organisationen nach § 2 und § 3 Absatz 5 erhalten auf Antrag eine Abschrift.