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Die Geschäftsstelle ist berechtigt, die zur Durchführung des § 5, § 7, § 9 bis § 12 sowie § 14 enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten sind mindestens fünf Jahre nach Ende des im Schiedsverfahren behandelten Finanzierungszeitraumes aufzubewahren. Danach sind sie zu vernichten und bei elektronischer Speicherung zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.