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Die Schiedsstelle besteht aus
einem neutralen vorsitzenden Mitglied,
drei Vertreterinnen oder Vertretern der Kranken- und Pflegekassen,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der ambulanten Pflegedienste,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen und
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Saarlandes.
Der Schiedsstelle gehört auch eine von dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherer bestellte Person an, die auf die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird.
Das vorsitzende Mitglied besitzt die Befähigung zum Richteramt. Es vertritt die Schiedsstelle nach außen in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
Das vorsitzende Mitglied hat eine Stellvertretung; für diese gilt Absatz 3 entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils eine erste und eine zweite stellvertretende Person (Ersatzmitglieder), die bei Verhinderung des Mitglieds deren Rechte und Pflichten wahrnehmen.
Bei Schiedsverfahren nach § 36 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 des Pflegeberufegesetzes treten an die Stelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenhäuser und der Vertreterin oder des Vertreters der ambulanten Pflegedienste und der Vertreterin oder des Vertreters der stationären Pflegeeinrichtungen vier Vertreterinnen oder Vertreter der Interessenvertretung der Pflegeschulen des Saarlandes.