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Die Geschäfte der Schiedsstelle werden durch eine Geschäftsstelle geführt. Die beteiligten Organisationen legen gemeinsam den Sitz der Geschäftsstelle für die Dauer der Amtsperiode fest; für die erste Amtsperiode liegt der Sitz der Geschäftsstelle bei dem zuständigen Ministerium. Wird der Sitz der Geschäftsstelle nicht gemeinsam festgelegt, führt das zuständige Ministerium die Geschäfte der Schiedsstelle.
Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterstehen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung.
Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums.