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Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit erhalten:
für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr oder das Grundhonorar nach § 28 Absatz 1,
für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht die Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr oder zum Honorar nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
für die Prüfung
des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen nach lfd. Nummer 3.1 der im Saarland aufgrund von § 86a der Landesbauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, ein Zehntel der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr oder ein Honorar je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr oder ein Honorar nach den Nummern 1, 2 oder 3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren oder die Honorare nach den Nummern 1, 2 oder 3,
für die Prüfung einer Lastvorberechnung zusätzlich ein Viertel der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1.
Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 vergütet werden.
Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Absatz 1 Nummer 1 vergütet werden.
In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren oder die Honorare nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren oder Honorare berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
Nach Zeitaufwand werden vergütet Bei der Berechnung der Gebühr und des Honorars ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag in Höhe des Stundensatzes der Nummer 40.1.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) vom 3. September 2015 (Amtsbl. I S. 656), in der jeweils geltenden Fassung, berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 27 Absatz 1 und 2 ermittelten Gebühren oder Honorare in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,
die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht; die Gebühr und das Honorar dürfen jedoch höchstens die Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Absatz 1 Nummer 1 betragen,
sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind.
Als Mindestgebühr und als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 vergütet.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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