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Die anrechenbaren Bauwerte (BW) ergeben sich für Bauvorhaben aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhaltes (nach DIN 277-1) mit den für das Saarland von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Saarlandes für die verschiedenen Gebäudearten bekannt gemachten durchschnittlichen Rohbauraummeterpreisen.
Für die nicht in der Bekanntmachung aufgeführten baulichen Anlagen gelten die anrechenbaren Kosten nach § 48 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend als anrechenbare Bauwerte. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 48 Absatz 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.
Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle 500,00 Euro aufzurunden.
Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 1 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.
Mit dem Prüfauftrag teilt die untere Bauaufsichtsbehörde der prüfberechtigten Person die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann sich zum Zweck der Festlegung der Vergütungsgrundlagen der Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach § 30 bedienen. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn den Prüfauftrag mit der Bedingung versehen, dass Vergütungsanforderungen unmittelbar an die Bauherrin oder den Bauherrn zu richten sind. Im Falle der Beauftragung einer prüfsachverständigen Person durch die Bauherrin oder den Bauherrn oder deren Bevollmächtigte werden die Vergütungsgrundlagen für den Prüfauftrag durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach § 30 ermittelt.