PUAG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 19 PUAGAugenscheinGesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages § 18§ 20 Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.