§ 23 PUAG
Vernehmung von Amtsträgern
(1)
§ 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.
(2)
Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.
§ 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.
Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.