Erwägungsgrund 11 31994L0080
Wenn die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines kommunalen Mandatsträgers als unvereinbar mit anderen Ämtern ansehen, sollten die Mitgliedstaaten diese Unvereinbarkeit auf in anderen Mitgliedstaaten wahrgenommene gleichwertige Ämter ausdehnen können.