Art. 10 31996L0053
Die in Anhang IV Teil A aufgeführten Richtlinien werden zu dem in Artikel 11 genannten Datum aufgehoben; dies berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B aufgeführten Umsetzungstermine.Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der in Anhang V enthaltenen Entsprechungstabelle zu verstehen.