Art. 8a 31996L0053
Portugal und das Vereinigte Königreich können den Einsatz der in Anhang I Nummer 1.1 genannten Kraftomnibusse in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet für die Zeit bis zum 9. März 2005 verweigern oder untersagen, wenn diese den folgenden Kriterien für die Manövrierfähigkeit nicht entsprechen: