Art. 9 31996L0053
Was die Vorschrift des Anhangs I Nummer 1.2 Buchstabe a) angeht, dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 1999 den Einsatz von Kraftomnibussen verweigern oder verbieten, die breiter als 2,50 m sind.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.