Art. 8 31996L0053
Artikel 3 gilt bis zum 31. Dezember 1998 nicht in Irland und im Vereinigten Königreich, und zwar
a)
hinsichtlich der Vorschriften des Anhangs I Nummern 2.2, 2.3.1, 2.3.3, 2.4 und 3.3.2
b)
hinsichtlich der Vorschrift des Anhangs I Nummer 3.4, mit Ausnahme der unter den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Fahrzeuge, deren Gewicht auf der Antriebsachse 10,5 Tonnen nicht überschreitet.