Erwägungsgrund 4 31998L0056
Im Hinblick auf die Pflanzengesundheit müssen derart harmonisierte Anforderungen mit der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Einklang stehen.