Erwägungsgrund 13 31999L0063
Bezüglich der in der Vereinbarung verwendeten, jedoch nicht genauer definierten Begriffe überläßt es die Richtlinie — wie andere im Sozialbereich erlassene Richtlinien, in denen ähnliche Begriffe vorkommen — den Mitgliedstaaten, diese Begriffe entsprechend ihrem nationalen Recht und/oder ihrer nationalen Praxis zu definieren, vorausgesetzt, diese Definitionen entsprechen inhaltlich der Vereinbarung.