Erwägungsgrund 14 31999L0092
Die Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) findet in vollem Umfang Anwendung, insbesondere auf Bereiche, die unmittelbar an die explosionsgefährdeten Bereiche anschließen und in denen Rauchen, Schneide- und Schweißarbeiten und andere Tätigkeiten mit offener Flamme und Funkenbildung auf den explosionsgefährdeten Bereich einwirken können.