Erwägungsgrund 12 32003L0033
Diese Richtlinie regelt die Werbung für Tabakerzeugnisse in anderen Medien als im Fernsehen, d. h. in der Presse und in anderen gedruckten Veröffentlichungen, im Hörfunk und über Dienste der Informationsgesellschaft. Sie regelt auch das Sponsoring durch Tabakunternehmen von Hörfunkprogrammen und von Veranstaltungen oder Aktivitäten, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, die in mehreren Mitgliedstaaten stattfinden oder die eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung haben, einschließlich der kostenlosen Verteilung von Tabakerzeugnissen oder der Verteilung zu herabgesetztem Preis. Andere Formen der Werbung wie die indirekte Werbung sowie das Sponsoring von Veranstaltungen oder Aktivitäten, die keine grenzüberschreitende Wirkung haben, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Vorbehaltlich des Vertrags behalten die Mitgliedstaaten die Befugnis, diese Angelegenheiten so zu regeln, wie sie es zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich halten.