Erwägungsgrund 13 32003L0033
Die Werbung für Humanarzneimittel fällt unter die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. Die Werbung für Produkte zur Tabakentwöhnung fällt nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie.