Erwägungsgrund 14 32003L0033
Diese Richtlinie sollte die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, die jede Art der Fernsehwerbung für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse verbietet, unberührt lassen. Die Richtlinie 89/552/EWG sieht vor, dass Fernsehsendungen nicht von Unternehmen gesponsert werden dürfen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß jener Richtlinie verboten ist. Der Verkauf von Tabakerzeugnissen über das Fernsehen (Teleshopping) wird durch die Richtlinie 89/552/EWG ebenfalls verboten.