Erwägungsgrund 11 32003L0072
Führen die Verhandlungen zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer und dem jeweils zuständigen Organ der beteiligten Rechtspersönlichkeiten nicht zu einer Vereinbarung, so sollten für die SCE von ihrer Gründung an eine bestimmte Auffangregelung gelten. Diese Auffangregelung sollte eine effiziente Praxis der grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie deren Mitbestimmung in dem einschlägigen Organ der SCE gewährleisten, sofern es eine derartige Mitbestimmung vor der Errichtung der SCE in einer der beteiligten Rechtspersönlichkeiten gegeben hat.