Erwägungsgrund 21 32003L0072
Die Sicherung erworbener Rechte der Arbeitnehmer bei der Beteiligung an Unternehmensentscheidungen ist fundamentaler Grundsatz und erklärtes Ziel dieser Richtlinie. Die vor der Gründung einer SCE bestehenden Rechte der Arbeitnehmer sollten deshalb Ausgangspunkt auch für die Gestaltung ihrer Beteiligungsrechte in der SCE (Vorher-Nachher-Prinzip) sein. Dieser Ansatz sollte folgerichtig nicht nur für die Neugründung einer SCE, sondern auch für strukturelle Veränderungen in einer bereits gegründeten SCE und für die von den strukturellen Änderungsprozessen betroffenen Rechtspersönlichkeiten gelten. Bei der Verlegung des Sitzes einer SCE von einem Mitgliedstaat in einen anderen sollte daher weiterhin mindestens das gleiche Maß an Rechten der Arbeitnehmer auf Beteiligung gelten. Wird der Schwellenwert hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer nach der Eintragung einer SCE erreicht oder überschritten, so sollten diese Rechte in der gleichen Weise gelten, wie sie gegolten hätten, wenn dieser Schwellenwert schon vor der Eintragung erreicht oder überschritten worden wäre.