Erwägungsgrund 3 32003L0072
Um die Ziele der Gemeinschaft im sozialen Bereich zu fördern, müssen besondere Bestimmungen — insbesondere auf dem Gebiet der Beteiligung der Arbeitnehmer — festgelegt werden, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Gründung einer SCE nicht zur Beseitigung oder zur Einschränkung der Gepflogenheiten der Arbeitnehmerbeteiligung führt, die in den an der Gründung einer SCE beteiligten Rechtspersönlichkeiten herrschen. Dieses Ziel sollte durch die Einführung von Regeln in diesen Bereich verfolgt werden, mit denen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1435/2003 ergänzt werden.