Erwägungsgrund 17 32003L0099
Neben der allgemeinen Überwachung können besondere Erfordernisse die Aufstellung koordinierter Überwachungsprogramme erforderlich machen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Zoonosen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gelten.