Erwägungsgrund 20 32003L0099
Um zu gewährleisten, dass die über Zoonosen und Zoonoseerreger eingeholten Informationen effizient genutzt werden können, sollten geeignete Vorschriften für den Austausch aller relevanten Informationen vorgesehen werden. Diese Informationen sollten in den Mitgliedstaaten zusammengetragen und der Kommission in Form von Berichten übermittelt werden, die der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugeleitet und der Öffentlichkeit in angemessener Weise unverzüglich zugänglich gemacht werden sollten.