Erwägungsgrund 25 32003L0099
Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschusses sichergestellt werden.