Erwägungsgrund 11 32004L0101
Entsprechend den jeweiligen Beitrittsverträgen ist der gemeinschaftliche Besitzstand bei der Festlegung des Referenzszenariums für die Projektmaßnahmen zu berücksichtigen, die in den Beitrittsländern durchgeführt werden.
Entsprechend den jeweiligen Beitrittsverträgen ist der gemeinschaftliche Besitzstand bei der Festlegung des Referenzszenariums für die Projektmaßnahmen zu berücksichtigen, die in den Beitrittsländern durchgeführt werden.